Festlegungen der Landesentwicklung und standardisierte Bedarfsbegründung
Einführung der 5 ha-Richtgröße, Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 BayLplG
Am 01.02.2021 ist die Einführung einer Richtgröße für die Flächenneuinanspruchnahme im Bayerischen Landesplanungsgesetz in Kraft getreten. Gemäß der Richtgröße soll bei der erstmaligen planerischen Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke angestrebt werden, dass eine Begrenzung auf 5 ha pro Tag landesweit bis spätestens zum Jahre 2030 erreicht wird. Die Richtgröße basiert auf dem Bekenntnis der Bundesregierung, bis 2030 die Flächenneuinanspruchnahme auf bundesweit 30 ha je Tag zu reduzieren. Es findet bewusst kein Herunterbrechen der landesweiten Richtgröße auf einzelne Gemeinden statt, um weiterhin flexibel auf lokale Bedarfe reagieren zu können. Die Richtgröße ist als Grundsatz ausgestaltet und unterliegt der Abwägung. In die Abwägung sind auch die Art der Flächennutzung und der Grad der Bodenversiegelung, sowie ökologische Maßnahmen, die für den Umwelt-, Klima- und Artenschutz getroffen wurden, einzustellen. Mit der Einführung der Richtgröße werden Gemeinden angehalten, bei ihren Planungen verstärkt auf flächenschonende Entwicklungen zu achten. Gleichzeitig stellt sie eine Regelung mit Augenmaß dar, mit der weiterhin bedarfsgerecht auf ökonomische und demographische Entwicklungen reagiert werden kann.
Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) setzt mit seinen Festlegungen die Leitplanken für die räumliche Entwicklung in Bayern. Kernaufgabe ist es, die unterschiedlichen Ansprüche an den Raum, unter Berücksichtigung der Leitmaßstäbe Nachhaltigkeit und Gleichwertigkeit, in Einklang zu bringen.
Im Sinne einer flächenschonenden Siedlungsentwicklung sollen die Auswirkungen des demographischen Wandels (vgl. LEP 1.2.1, 3.1) bei der bedarfsangepassten Planung berücksichtigt werden. Für eine nachhaltige Entwicklung sind zudem flächeneffiziente Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten von großer Bedeutung (vgl. LEP 3.1). Grundsätzlich muss es Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinden sein, die verfügbaren Innenpotenziale vorrangig zu nutzen (vgl. LEP 3.2). Um Zersiedelung zu vermeiden, sind zudem neue Siedlungseinheiten möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (vgl. LEP 3.3).
Gesellschaftliche und wirtschaftliche Ansprüche sowie ökologische Funktionen befinden sich in einem steten Wandel. Um diesen Veränderungen Rechnung zu tragen, bedarf das LEP regelmäßigen Anpassungen. Bei der gegenwärtig laufenden Fortschreibung werden somit auch die Festlegungen im Bereich des Flächensparens überarbeitet.
Standardisierte Bedarfsbegründung für neue Siedlungsflächen
Im Sinne der Festlegungen des LEPs soll die Auslegungshilfe zur standardisierten Bedarfsbegründung für neue Siedlungsflächen die Städte und Gemeinden bei einer strategischen Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Flächenbedarfen im Rahmen der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung unterstützen. Dabei werden auch die bestehenden Innenentwicklungspotenziale untersucht und die mit der geplanten Siedlungsentwicklung verbundenen Folgekosten betrachtet.
Eine bedarfsorientierte Planung und die vorrangige Nutzung der vorhandenen Innenentwicklungspotenziale haben vielfältige Vorteile: Sie dienen nicht nur dem Erhalt von Freiräumen und dem Schutz attraktiver Ortszentren, sondern können auch hohe Kosten für den kommunalen Haushalt vermeiden.
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Auslegungshilfe Bedarfsbegründung
Anforderungen an die Begründung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung
Auslegungshilfe - Stand 05.12.2023 PDF (402 KB)